Auf Initiative des Bayerischen Beamtenbundes können ab sofort die
voraussichtlichen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem
Freibetrag von maximal 1.250 Euro auf den Lohnsteuerkarten 2009 und 2010
(diese werden derzeit verschickt) eingetragen werden. Das geht aus einem
in Absprache mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
ergangenen Schreibens des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 9.
Oktober 2009 hervor. Betroffenen wird hierdurch vorerst wieder die
Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Anträge anfallende Kosten
für ihr häusliches Arbeitszimmer vorab geltend zu machen.
Konsequenzen aus BFH-Entscheidung gezogen
Mit der nunmehr eingeräumten Eintragungsmöglichkeit reagiert das
Finanzministerium auf eine kürzlich ergangene Entscheidung des
Bundesfinanzhofes (BFH), der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren
eines Lehrerehepaares "ernstliche" Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des Abzugsverbots von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
geäußert hat (Beschluss vom 25. August 2009, Az.: VI B 69/09).
Endgültige Entscheidung noch offen – Risiko einer Nachzahlung
Die endgültige Entscheidung in der Frage der Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist jedoch noch nicht
gefallen. Bei dem geschilderten Fall vor dem Bundesfinanzhof handelt es
sich um ein Eilverfahren, das heißt, die Richter haben nicht
abschließend entschieden. Wie das Hauptverfahren ausgeht, muss
abgewartet werden.
Letztlich kann erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Klarheit
sorgen. Für den Fall, dass dieses die Rechtmäßigkeit des Abzugsverbotes
bestätigen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Eintragung
des Freibetrages zu niedrig erhobene Lohnsteuer im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung von der Steuerpflichtigen bzw. dem
Steuerpflichtigen nachgezahlt werden muss.
Hintergrund – Steuerbescheide erfolgen bereits vorläufig
Wie bereits mehrfach berichtet, sind Aufwendungen für ein beruflich
genutztes häusliches Arbeitszimmer seit 2007 nur noch dann als
Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen
bildet. So können zum Beispiel Arbeitszimmerkosten von Lehrern, bei
denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule
liegt, nach dieser Regelung grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten
abgezogen werden.
Der Beamtenbund hat in mehreren Verfahren rechtliche Schritte gegen die Nichtanerkennung des Arbeitszimmers für Lehrkräfte eingeleitet. Gleichzeitig wurde bereits erreicht, dass die Steuerbescheide hinsichtlich des Arbeitszimmers „vorläufig“ erfolgen. Ist ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid enthalten, müssen Betroffene also keinen Einspruch erheben, um den Festsetzungsbescheid bezüglich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht rechtskräftig werden zu lassen und von einer möglichen Revidierung der gesetzlichen Regelung zu profitieren.